Arbeitslosengeld II: Nichtteilnahme an Trainingsmaßnahme darf ohne Eingliederungsvereinbarung nicht zu Kürzungen führen

29-DEC-09

Nimmt ein Hilfebedürftiger an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung beziehungsweise an einer Trainingsmaßnahme nicht teil, so darf ihn der Grundsicherungsträger nur dann dafür sanktionieren, wenn er zuvor eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Hilfebedürftigen geschlossen hatte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin entschieden, deren Regelleistung der Grundsicherungsträger gekürzt hatte, weil sie an einer ihr angetragenen Schulung nicht teilgenommen hatte.

Eine Eingliederungsvereinbarung war zwischen ihr und dem Grundsicherungsträger nicht geschlossen werden. Die Arbeitsgemeinschaft hatte der Hilfebedürftigen am 19.10.2006 aufgegeben, ab dem 23.10.2006 bis zum 08.12.006 an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung teilzunehmen. Die Arbeitslosengeld II-Empfängerin trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an. Sie wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Im Übrigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierstündige Schulung möglich. Die Beklagte senkte die Regelleistung daraufhin für eine Zeit von drei Monaten um jeweils rund 100 Euro ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Weil zwischen der Klägerin und der beklagten Arbeitsgemeinschaft keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden sei, habe die Beklagte die Klägerin nicht sanktionieren dürfen, so das BSG.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R